(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
Rückverweise
BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 1 § 14 Haftung
…ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht…