(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.
Anl. 3 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anl. 3 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 BRPG), b) die Gesamtbeurteilung (§ 9 BRPG), c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a BRPG) und d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§§ 7, 8a BRPG); 7. im Fall der Ablegung einer Pflichtschulabschluss-Prüfung: a) die Art…
Anl. 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG), e) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG); 20. das Datum und die Form der Beendigung…
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