Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.
Rückverweise
BRPG · Berufsreifeprüfungsgesetz
§ 12 Inkrafttreten
… 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes…
§ 7 Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen
…die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prüfungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann. Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte…