§ 2
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
§ 2 — BRPG
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden