Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, elektronischen Büchern (E Books) und Musikalien.
Rückverweise
BPrBG 2023 · Buchpreisbindungsgesetz 2023
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt; 2. Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im…
§ 5 Bekanntmachung des Mindestpreises
…Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur hat den von ihr oder ihm für eine Ware im Sinne des § 2 festgesetzten Mindestpreis in einer vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels gemeinsam bestimmten und öffentlich einsehbaren Referenzdatenbank rechtzeitig…
§ 4 Preisfestsetzung
…1) Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des § 2 ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § …
§ 6 Anspruch auf Auskunft
…1) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2, für die gemäß § 5 kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren…