Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung.
§ 24 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 24 Allgemeine Bestimmungen
…§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis…
§ 21h Angehörigenbonus
…und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer, h) Kontodaten, i) Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG , j) Pflegegeldstufe und Pflegebedarf ( §§ 32 und 33). (7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit…
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