Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B KUVG übertragen.
§ 23 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 23
…Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 , die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs…
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