(1) Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
§ 15 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (3…
§ 16 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. hinsichtlich aller…
§ 1 Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
…mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere 1. gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und…