§ 16 Vollziehung
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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