Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
BPAÜG · Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
§ 14 Personenbezogene Bezeichnungen
…Personenbezogene Bezeichnungen § 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
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