In Kraft seit 07. August 1970
Up-to-date
§ 6 — BoSchätzG 1970
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.
§ 9 BoSchätzG 1970 · BoSchätzG 1970 · Bodenschätzungsgesetz 1970
§ 9 Bodenschätzungsgesetz 1970
…1) Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuß an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen…
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