BMSVG
Gliederung
5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
§ 71 Veranlagungsgemeinschaft
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
§ 71 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
…§ 71. Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.…
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