§ 66 Mitwirkungsverpflichtung
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
BMSVG
Gliederung
5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
2. Abschnitt Beitragsrecht
§ 66 Mitwirkungsverpflichtung
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 66 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 66 Mitwirkungsverpflichtung
…§ 66. Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.…
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