BundesrechtBundesgesetzeBetriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse§ 60

§ 60Konten

In Kraft seit 01. Oktober 2024
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