BundesrechtBundesgesetzeBetriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften§ 41

§ 41Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

In Kraft seit 13. Juni 2014
Up-to-date