(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
2. Vorschriften hinsichtlich
a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
erlassen werden.
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 108h Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
…des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. (2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) sind abweichend von § 28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 61 Veranlagungsgemeinschaft
…Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.…
§ 71 Veranlagungsgemeinschaft
…Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.…