BMG
Gliederung
Abschnitt III Einrichtung der Bundesministerien
§ 9 Geschäftsordnung
(1) Der Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979 ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, nicht anzuwenden.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) Der Bundesminister kann jene Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1 festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
§ 249 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 249 7. Unterabschnitt
…am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 , BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind. (8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf…
§ 14 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 14
…§ 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer ( § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 ( BMG ), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll; f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken…
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