BundesrechtBundesgesetzeBundesministeriengesetz 1986§ 1a

§ 1aBegriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Geschäfte“ sind

a) Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie

b) Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

2. „Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.

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