BMG
Gliederung
Abschnitt III Einrichtung der Bundesministerien
§ 12 Kanzleiordnung
Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
§ 112a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 112a
…oder Daten ( § 111 Abs. 2 ) unter Berufung darauf, dass diese 1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986 , BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im…
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