§ 11 Staatssekretäre
In Kraft seit 01. September 2025
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BMG
Gliederung
Abschnitt III Einrichtung der Bundesministerien
§ 11 Staatssekretäre
(1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
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