§ 5
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Bei Unterrichtserteilung an
1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in
vorgesehenen Ausmaßes zu werten.
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