Bei Unterrichtserteilung an
1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.
BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
§ 9 Einrechnung von Nebenleistungen
…Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht. (2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten…
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