1. Bildnerische Erziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
2. Musikerziehung in der siebenten und achten Klasse an Gymnasien, Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
3. Stenotypie und Textverarbeitung an Handelsschulen, Handelsakademien und deren Sonderformen, an mittleren und höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe sowie an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Rückverweise
BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung
…4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913 5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955 6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977 7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875 8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va (Anlage 5a) 0,825 9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI…