1. Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
1a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
2. Leibeserziehung.
3. Leibesübungen.
4. Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
Rückverweise
BLVG · Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung
…3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III (Anlage 3) 1,050 4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IV (Anlage 4) 0,913 5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVa (Anlage 4a) 0,955 6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe IVb (Anlage 4b) 0,977 7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V (Anlage 5) 0,875 8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe Va…
§ 15
… 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994, 3. Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 a) hinsichtlich der 1…