(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
BLRG · Bundesluftreinhaltegesetz
§ 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
… 15; 5. Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2: §§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24; 6. Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3…
§ 5 Kontrollbefugnisse
…Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten. (2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten. (3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der…