Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches
1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,
2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und
3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
soweit wie möglich sicherstellt.
Rückverweise
BLRG · Bundesluftreinhaltegesetz
§ 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten soweit…
§ 7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
…1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben…