§ 6 Anhörungsrecht des Bundeskriminalamtes
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Der Direktor des Bundeskriminalamtes ist zu hören:
1. in Angelegenheiten des kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Sachaufwandes, die für die Besorgung des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes von grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. in grundsätzlichen, die Organisation und Führung der Kriminalpolizei betreffenden Angelegenheiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden