(1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Art. 73 der Biozidprodukteverordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet.
(2) Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozidprodukt verursacht worden sind, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen.
(3) § 54 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 25 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
…Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden. (8) § 25 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § …
§ 22 Verantwortlichkeit
…darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991. (2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz…