(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
2. Zulassungsbedingungen und
3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.
(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 6 Biozidprodukte-Verzeichnis
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann. (2) Zu diesen Biozidprodukten könn…
§ 25 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
…September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer…
§ 10 Melde- und Berichtspflichten
…Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung…