(1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.
(2) Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
(3) Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.
(4) Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 25 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
…sind. (3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22…
§ 21 Strafbestimmungen
…Abs. 1 ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 4. ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder…