(1) Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)
(3) Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 12 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
…Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020) (3) Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000…
§ 17 Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands
…ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie 1. entgegen den in § 2 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, 2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 angeboten…
§ 26 Vollziehung
…bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. …
§ 21 Strafbestimmungen
…1) Wer 1. ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 oder 5 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet, 2. es als Inhaber einer Zulassung einer…