Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Art. 58 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. Für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung von behandelten Waren, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware in Verkehr bringt oder zum Inverkehrbringen bereithält.
Rückverweise
BiozidprodukteG · Biozidproduktegesetz
§ 21 Strafbestimmungen
…Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt…