§ 5 Übergangsbestimmung
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§ 5 Übergangsbestimmung — MSchV
Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.
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