Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
1. die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
2. das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
3. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
4. das Geburtsdatum;
5. die Staatsangehörigkeit;
6. das Geschlecht;
7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
8. die E-Mail-Adresse;
9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
a) aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),
b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),
c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
10. die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
11. das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
12. das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
13. den Zulassungsstatus;
14. den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
15. die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
16. die Mobilitätsdaten.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 22 Inkrafttreten
…September 2021 in Kraft, 2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft, 3. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen), c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. …
§ 12 Gesamtevidenzen der Studierenden
…zu übermitteln. (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a…
§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
…Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung, b) der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß § 9 IKT Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sowie c) der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter…
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 141
… 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit 2. Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 9 BilDokG 2020 zu verknüpfen und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene…