§ 6c Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements — BilDokG 2020
Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
§ 6 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 6 Datenverbund der Schulen
…und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985; 4. für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c); 5. für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar…
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