BundesrechtBundesgesetzeBildungsdokumentationsgesetz 20202. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 6b

§ 6bBereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule

In Kraft seit 23. Juli 2024
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