BundesrechtBundesgesetzeBildungsdokumentationsgesetz 20202. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 5a

§ 5aDatenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

In Kraft seit 01. September 2025
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