§ 16 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen — BilDokG 2020
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.
§ 16 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 16 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsma…
§ 22 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: 1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen), c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. …
§ 5 Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
…des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG), c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997), d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des…
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