(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
1. zur Qualitätssicherung,
2. zur externen Schulevaluation,
3. für das Bildungsmonitoring,
4. für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
5. für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
6. für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,
7. für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
8. für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,
durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6 ), 16 (in Verbindung mit Anlage 10 ) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.
(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.
(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere 1. zur Qualitätssicherung, 2. zur externen Schulevaluation, 3. für das Bildungsmonitoring, 4. für die Unterstützung der…
§ 22 Inkrafttreten
…Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft, 2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft, 3. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages…
§ 5 Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
…Schulpflicht; 13. das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung; 14. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler; 15. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung; 16. das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der…
§ 6c Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements
… 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl…
BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 23 Erhebungsstichtage
…Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und…
§ 24 Datenübermittlung und Berichtstermine
…Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.…