§ 11 Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) — BilDokG 2020
(1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2) Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
1. Studierenden- und Studiendaten;
2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
3. Studienleistungsdaten und
4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
§ 22 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 22 Inkrafttreten
… 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß § 23 Abs. 3 festgelegt wurde, nicht anzuwenden. (3) Das Inhaltsverzeichnis…
Anl. 3 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…42 SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz; Prüfungen gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985); 4. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der…
§ 5 Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
…zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers; 11. im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem…
§ 16 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
…der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln. (4) Die näheren Bestimmungen…
Rückverweise