Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:
a) das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,
b) das Geschlecht,
c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,
e) die Schulkennzahl des Schulstandortes,
f) den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,
g) das Schuljahr des Abschlusses,
h) bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,
i) die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,
j) bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,
k) bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,
l) die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und
m) die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;
2. Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:
a) das bPK-AS,
b) das Geschlecht,
c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,
d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und
e) der Arbeitsmarktstatus.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 22 Inkrafttreten
…September 2021 in Kraft, 2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft, 3. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2…
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
…hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine…