Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:
1.1. Einordnungsdaten:
a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
b) Bezugssemester und
c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
1.2. Personendaten:
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
b) bPK-BF/Ersatzkennzeichen,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Geschlecht,
f) Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
g) Heimatort;
1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
a) Studienbeitragsstatus;
1.4. Studiendaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
d) Zulassungsstatus,
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Semesterzahl Fach-1,
c) Semesterzahl Fach-2,
d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;
1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 12 Gesamtevidenzen der Studierenden
…Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. (3) Die Leiterin oder der…