Anl. 8 — BilDokG 2020
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:
1.1. Einordnungsdaten:
a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
b) Bezugssemester und
c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
1.2. Personendaten:
a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
b) bPK BF /Ersatzkennzeichen,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Geschlecht,
f) Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
g) Heimatort;
a) Studienbeitragsstatus;
1.4. Studiendaten:
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
d) Zulassungsstatus,
e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
a) Kennzeichnung des Studiums,
b) Semesterzahl Fach 1,
c) Semesterzahl Fach 2,
d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
f) erlangte ECTS Anrechnungspunkte und
g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;
1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Anl. 8 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Anl. 8 Bildungsdokumentationsgesetz 2020
…Anlage 8 zu § 12 Abs. 2 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden: Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund…
§ 12 Gesamtevidenzen der Studierenden
…zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. (3) Die Leiterin oder der…
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