Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
1. die Schulkennzahl;
2. die Schulformkennzahl;
3. das Schuljahr;
4. die Schulstufe;
5. die Klasse;
6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
7. das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
8. die Erhebungs-ID;
9. den Monat und das Jahr der Geburt;
10. die Staatsangehörigkeit;
11. das Geschlecht;
12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
13. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
14. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
15. die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
a) begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
b) unbegründet;
17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;
18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
19. Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
20. Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.
Rückverweise
BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 22 Inkrafttreten
…tritt wie folgt in Kraft: 1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft, 2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. …
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
…Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6 ), 16 (in Verbindung mit Anlage 10 ) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu…
§ 16 Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
…und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat…
BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 17 Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
…2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die…