(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Rückverweise
BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 47 Steuergegenstand
…Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2 bis 4, 32 bis 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 43 sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und…
§ 10 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
…entnommen wurden (§ 7 Abs. 1 Z 1), nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden. (2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin…