§ 41
In Kraft seit 31. Dezember 2009
Up-to-date
(1) Der registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 lit. a entsprechen.
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