§ 40
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. wieviel Bier
a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
b) im Betrieb verwendet wurde;
c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
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