§ 39
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1. in das Bierlager aufgenommen wurde;
2. zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
3. aus dem Bierlager weggebracht wurde;
4. in das Bierlager zurückgenommen wurde;
5. im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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