BundesrechtBundesgesetzeBilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 74

§ 74Vollziehung

In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) ( Verfassungsbestimmung ) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.

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