BundesrechtBundesgesetzeBilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 62

§ 62Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.

Rückverweise