§ 59 Streichung – Veröffentlichung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
§ 59 Streichung – Veröffentlichung
Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Register der Behörde zu erfolgen.
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